Lohnpfändung

Lohnpfändung – Was tun?

Ein Gehalt in einer festen Höhe beziehen in der Regel kaufmännische Angestellte. Das Ge­halt ist im Arbeitsvertrag festgelegt, und zwar in Verbindung mit einer wöchentlichen Ar­beits­zeit. Lohn hingegen basiert immer auf einem vereinbarten Entgelt, das der Arbeitnehmer pro Ar­beits­stun­de erhält. Im Arbeitsvertrag ist festgelegt, wie viele Wochenarbeitsstunden zu leis­ten sind. Meistens gilt eine Arbeitszeit von 40 Stunden bei 8 Stun­den täglicher Ar­beits­zeit. Gehaltsempfänger sind meistens Angestellte, während Lohnempfänger in der Regel als Ar­bei­ter gelten.

Der Lohn- oder Ge­halts­an­spruch ei­nes Schuld­ners ge­gen sei­nen Ar­beit­ge­ber kann von ei­nem Gläu­bi­ger grund­sätz­lich ge­pfän­det wer­den. Die Lohnpfändung ist eines der häufigsten und bei den Gläubigern “beliebtesten” Mittel der Zwangsvollstreckung. Mit der Lohn­pfän­dung kann der Gläubiger gleich beim Arbeitgeber – also direkt an der Quelle des Schuld­ner­ein­kom­mens – an sein Geld herankommen. Wer dort pfändet, ist gegenüber demjenigen klar im Vorteil, der beispielsweise das Gehaltskonto des Schuldners pfändet. Denn nach ei­ner Lohn­pfän­dung gehen auf dem Girokonto nur noch die unpfändbaren Lohn- oder Ge­halts­an­tei­le ein. Wer nur das Girokonto pfändet, ist daher gegenüber dem Lohnpfänder im Nach­teil.

Dem Schuld­ner darf nicht sein ge­sam­tes Ein­kom­men weg­gepfän­det wer­den. Ihm ist ein Teil sei­nes Ein­kom­mens als Exi­stenz­mi­ni­mum zu be­las­sen. Für die Ermittlung des nicht pfänd­ba­ren Be­trags ist die Lohn­buch­hal­tung des Ar­beit­ge­bers zu­stän­dig. Die Be­rech­nungs­grund­la­ge hier­für ist die ge­setz­li­che Pfändungstabelle. Hier steht auf den Cent genau, wie­viel  der Schuld­ner bei welchem Nettoeinkommen behalten darf. Hin­zu kommt, dass sich der pfän­dungs­freie Be­trag bei un­ter­halts­be­rech­ti­gten Per­so­nen des Schuld­ners, al­so Ehe­frau und Kin­der, wei­ter er­höht. Außerdem dürfen bestimmte Sonder-Arbeitseinkommen wie Ur­laubs­geld etc. nicht oder nur teil­wei­se gepfändet wer­den.

 Hier darf nicht gepfändet werden!

Es gibt al­ler­dings eine Reihe von Vorschriften, die bei der Ermittlung des pfändbaren Ein­kom­mens zu berücksichtigen sind, das Lesen der Pfändungstabelle allein genügt nicht.

a.) Nach der Ge­set­zes­la­ge (§ 850 a ZPO) gibt es bei­spiels­wei­se un­pfänd­ba­re Ein­kom­mens­ar­ten. Das gilt un­ter anderem für

- die Pfän­dung von Übers­tun­den- Ein­kom­men in Hö­he der zur Hälfte der für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;

- die Pfän­dung von Ur­laubs­geld, al­so die für die Dauer eines Urlaubs über das Ar­beits­ein­kom­men hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Be­triebs­er­eig­nis­ses und Treuegelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;

- die Pfän­dung von Weihnachtsgeld bis zum Betrage der Hälfte des monatlichen Ar­beits­ein­kom­mens, höchstens aber bis zum Betrage von 500 Euro;

b.) Wenn ein Unterhaltsberechtigter (z.B. Ehegatte, Kind des Schuld­ners) ein eigenes Ein­kom­men hat, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers “nach billigem Er­mes­sen bestimmen”, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teiles des Ar­beits­ein­kom­mens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt.

c.) Bei einer Pfändung wegen Forderung aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Hand­lun­gen (z.B. Schmer­zens­geld) kann das Voll­stre­ckungs­ge­richt auf Antrag des Gläu­bi­gers den pfänd­ba­ren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die Pfändungstabelle fest­set­zen. Hier­durch kann sich ein hö­he­rer Pfand­be­trag er­ge­ben als aus der Pfän­dungs­ta­bel­le er­sicht­lich.

d.) Besondere Regelungen gibt es bei der Pfän­dung von Un­ter­halt. Bei ei­ner Un­ter­halts­for­de­rung des Gläu­bi­gers ge­gen den Schuld­ner greift die Pfändungstabelle nicht. Vielmehr setzt der Rechtspfleger fest, wieviel dem Schuldner noch als eigener notwendiger Unterhalt pfand­frei zu belassen ist. Es gibt keine Einheitlichkeit bei der Festsetzung dieses not­wen­di­gen Unterhalts. Übereinstimmung gibt es allerdings in der Beziehung, daß dem Schuldner min­des­tens der fiktive sozialhilferechtliche Bedarf bleiben muss. Für ei­nen alleinstehenden Schuld­ner wä­ren das (Stand 2011) le­dig­lich 364,00 €. Wei­te­re Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­ge er­hö­hen die­sen Be­trag al­ler­dings. Folg­lich ist in der Regel ist bei einer solchen Unterhaltspfändung mehr zu pfän­den als bei einer “normalen” Pfändung. Diesen höheren Betrag nennt man Vor­rechts­be­reich.

 

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