Kontopfändung

 Kontopfändung – was nun?

Ne­ben der Lohn­pfän­dung ist die Kon­to­pfän­dung beim Schuld­ner ei­ne der er­folg­ver­spre­chends­ten Mög­lich­kei­ten des Gläu­bi­gers, zu sei­nem Geld zu kom­men. Es ist be­kannt, dass vie­le Ban­ken ei­ne sol­che Kon­to­pfän­dung nicht ger­ne se­hen, da die­se mit zu­sätz­li­cher Ar­beit ver­bun­den ist. Da­her üben Ban­ken durch­aus auch Druck auf ih­ren Kun­den aus, da­mit die­se die Pfän­dung um­ge­hend er­le­di­gen und dro­hen so­gar mit der Be­en­di­gung der Ge­schäfts­be­zie­hung.

Der Ge­setz­ge­ber hat dem Schuld­ner al­ler­dings Pfän­dungs­schutz beim Kon­to ein­ge­räumt, da­mit ver­hin­dert wird, dass die­ser durch ei­ne Komplettpfändung der So­zi­al­hil­fe zur Last fällt. Es ist zu be­ach­ten, dass es Pfändungsschutz nur für Geldeingänge von Arbeits- oder So­zial­ein­kom­men auf Gi­ro­kon­ten gibt. Gehen andere Beträge wie Steu­er­rück­zah­lung, Mieten, Pachten oder Schenkungen auf das Konto ein, muss die Bank diese in vol­ler Höhe an den Gläu­bi­ger auszahlen. Auch für Gut­ha­ben des Schuldners auf Sparbüchern, Tages-, Fest­geld-, Bauspar- oder Wert­pa­pier­kon­ten, für Lebensversicherungen usw. gibt es keinen Pfän­dungs­schutz. Auf die­se Gut­ha­ben des Schuld­ners kann der Gläu­bi­ger ebenfalls in vol­lem Um­fang zu­grei­fen.

 Pfän­dungs­schutz bei Arbeitseinkommen

So­fern auf dem Kon­to des Schuld­ners Zah­lun­gen seines Ar­beit­ge­bers aus Ar­beits­ein­kom­men ein­ge­hen, kann er beim Amts­ge­richt sei­nes Wohn­or­tes Pfän­dungs­schutz für die­se Zah­lungs­ein­gän­ge be­an­tra­gen. Er muss versichern, dass er das Arbeitseinkommen auf sei­nem Konto dringend braucht, um seinen Lebensunterhalt zu sichern und dass er keine an­de­ren finanziellen Quellen oder Einnahmen hat, mit denen er seine Rech­nun­gen bezahlen kann. Hier­zu muss er die ent­spre­chen­den Be­le­ge vor­le­gen, die vom Ge­richt ge­prüft werden. Die­ses kann dann ei­nen Pfän­dungs­schutz für Teilbeträge oder aber für das ge­sam­te, auch das zukünftige Einkommen an­ord­nen.

Für die Bank be­steht sofort nach Zustellung des Pfändungs- und Über­wei­sungs­be­schlus­ses zunächst eine Auszahlungssperre von zwei Wochen. Erst danach darf die Bank vom ge­pfän­de­ten Konto Geld an den Gläubiger überweisen. In diesen 14 Tagen wird das Konto aber auch für den Schuldner ge­sperrt. Es werden also auch wichtige Dau­er­auf­trä­ge oder Bank­ein­zü­ge nicht ausgeführt. In die­sen 14 Ta­gen kann der Schuld­ner den ge­nann­ten ­ge­richt­li­chen Pfän­dungs­schutz be­an­tra­gen. Soll­te die­ser An­trag er­folg­reich sein, dürf­te die Bank nach Ab­lauf der Sperr­frist von 2 Wo­chen nicht an den Gläu­bi­ger zah­len son­dern muss das Kon­to wie­der für den Kon­to­in­ha­ber öff­nen. Hier­durch er­folgt quasi ei­ne Auf­he­bung der Kon­to­pfän­dung.

Pfän­dungs­schutz bei Sozialeinkünften

Werden dem Schuldner auf sein Konto Arbeitslosengeld, ALG II, Sozialhilfe, Kinder-, Er­zie­hungs­geld oder andere Sozialbezüge überwiesen, dürfen diese Beträge in­ner­halb der ers­ten sieben Tagen nach Ein­gang auf dem Schuldnerkonto nicht gepfändet werden. So kann er in die­ser Frist die Bezüge rechtzeitig ab­he­ben und so­mit dem Gläubigerzugriff ent­zie­hen oder zu­min­dest die notwendigen Überweisungen (z.B. Miete) ver­an­las­sen.

Das Pfän­dungs­schutz- Kon­to (P- Kon­to)

Das Pfändungsschutzkonto (kurz: P-Konto) ist ein Guthabenkonto mit dem Zusatzvermerk „P-Konto“, das im Falle einer Pfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen pfän­dungs­frei­en Betrag ermöglicht.

Ein Bankkunde kann seit dem 1. Juli 2010 bei sei­ner Bank Bank sein Gi­ro­kon­to in ein Pfändungsschutzkonto um­wan­deln.Diese Um­wand­lung muss in­ner­halb we­ni­ger Ta­ge durch die Bank erfolgen. Die­ses ist nur bei ei­nem Gut­ha­ben­kon­to mög­lich, ein Di­spo­kre­dit ist dann auf die­sem Kon­to nicht mehr mög­lich.

Der Vor­teil ei­nes P- Kon­tos ist, dass der Pfän­dungs­schutz sich auf al­le Zah­lungs­ein­gän­ge auf die­sem Kon­to er­streckt, al­so nicht nur auf Ar­beits- oder So­zial­ein­kom­men. Sobald das Kon­to in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wor­den ist, gilt automatisch ein Ba­sis­pfän­dungs­schutz, al­so ei­ne Art Pfändungsfreigrenze in Höhe von ak­tu­ell 1.028,89 € (Stand 01.07.2011). Die­ser Basispfändungsfreibetrag wird al­le 2 Jah­re zum 1. Ju­li an­ge­passt. Hier­durch wird der Gang zum Ge­richt über­flüs­sig. Über die­sen Be­trag kann der Schuld­ner so­mit mo­nat­lich frei ver­fü­gen. Falls der Schuld­ner ei­nen höheren Pfändungsschutz be­nö­tigt, weil z. B. von den eingehenden Einkünften auch der Lebensunterhalt für die Fa­mi­lie bestritten werden muss, kann er beim zu­stän­di­gen Amts­ge­richt ein Antrag auf erweiterten Basisschutz stel­len.

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