Zugewinnausgleich
Zugewinnausgleich- Aufteilung der dazugewonnenen Vermögensteile
Wenn Menschen heiraten und eine Familie gründen, geschieht es in der Regel, dass während der Ehezeit Vermögen erwirtschaftet wird. Die Eheleute sind somit am Ende der Ehe reicher als zum Beginn. Das Vermögen kann dadurch vermehrt werden, dass beispielsweise Grundstücke und Häuser, Wertpapiere und Lebensversicherungen, sonstige Luxusgüter oder ein eigener Gewerbebetrieb erwirtschaftet werden. Auch die Befreiung oder Verringerung von Schulden während der Ehe ist ein Vermögenszuwachs.
Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, haben sie also keine Gütertrennung oder sonstige Regelung in einem Ehevertrag getroffen, findet eine hälftige Teilung des während der Ehe erwirtschafteten Vermögens statt, dies wird Zugewinnausgleich genannt. Dieses können die Eheleute einvernehmlich selbst regeln. Gibt es hier jedoch keine Einigung, kann ein Antrag auf gerichtliche Durchführung des Zugewinnausgleichs durchgeführt werden. Ein solches Verfahren ist nur dann sinnvoll, wenn überhaupt ein Zugewinn angefallen ist. Sofern die Eheleute kein nennenswertes Vermögen erwirtschaftet haben oder sich sogar wirtschaftlich verschlechtert haben, findet kein Zugewinnausgleich statt.
Wie wird der Zugewinn errechnet?
Um den Zugewinn bei Scheidung zu ermitteln ist es erforderlich, bei jedem Ehegatten einzeln den während der Ehe erwirtschafteten Vermögenszuwachs herauszufinden. Dazu errechnet man die Differenz zwischen seinem Endvermögen und seinem Anfangsvermögen. Endvermögen ist das Vermögen, das er beim Eheende hat; Anfangsvermögen ist das Vermögen, das er bei Eheschließung hatte. Maßgeblicher Stichtag für die Ermittlung des Endvermögens ist der Tag, an dem der Ehescheidungsantrag an den anderen Ehegatten zugestellt worden ist.
Da es ausschließlich auf die Vermögensmassen bei Eheschließung und Eheende ankommt, ist es ohne Bedeutung, was während der Ehezeit mit dem Anfangsvermögen passiert ist. Es ist ebenso egal, welcher Ehegatte z.B. Schulden abbezahlt hat. Auch die Einkommensverhältnisse während der Ehe sind ohne Belang.
Der Zugewinn eines jeden Ehegatten wird dadurch ermittelt, dass das Anfangsvermögen vom Endvermögen abgezogen wird. Stehen hiernach die beiden Zugewinne der Eheleute fest, wird ermittelt, welcher Ehegatte einen höheren Zugewinn erzielt hat. Von dieser Differenz zwischen dem höheren und dem niedrigeren Zugewinn muss dann der hälftige Betrag ausgeglichen werden, sodass am Ende bei beiden Ehepartnern die gleiche Zugewinnsumme herauskommt. Die Differenz muss immer in Geld ausgezahlt werden, es besteht kein Anspruch z.B. auf Herausgabe eines bestimmten Vermögensgegenstandes.
Es liegt auf der Hand, das jeder Ehegatte versuchen wird, sein Anfangsvermögen möglichst hoch und sein Endvermögen möglichst niedrig anzusetzen. Hierdurch fällt sein Zugewinn gering aus und er muss ggf. keinen Ausgleich zahlen oder hat sogar einen Zahlungsanspruch gegen den anderen Ehepartner. Zu beachten ist, dass es kein kleineres Vermögen als Null gibt, durch Schulden entstandene Minuswerte werden nicht berücksichtigt sondern auf Null gesetzt. Weiter ist es wichtig zu wissen, dass Erbschaften und Schenkungen von dritten Personen, die während der Ehezeit bei einem der Ehegatten anfallen, sowohl dessen Anfangsvermögen als auch seinem Endvermögen hinzugerechnet werden. Hierdurch sollen die während der Ehezeit erreichten Wertsteigerungen, beispielsweise eines Hauses, in die Zugewinnausgleichsmasse einfließen.
Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt drei Jahre nach seiner Entstehung, bei einer Scheidung also drei Jahre nach deren Rechtskraft (in der Regel 1 Monat nach Urteilsverkündung). Das bedeutet, dass derjenige Ehegatte, der meint, vom anderen etwas zu bekommen, diesen Anspruch spätestens innerhalb der kommenden drei Jahre nach der Scheidung geltend machen muss.
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