Sorgerecht/Umgangsrecht

Wer bekommt die Kinder?

- das Sorge- und Umgangsrecht mit den Kindern

Eltern tragen für ihre Kinder das sog. Sorgerecht. Dieser Begriff beinhaltet, dass Mutter und Vater zum einen für die Sorge um die Person der Kinder verantwortlich sind (Personensorge), zum anderen aber auch für das Kindesvermögen (Vermögenssorge). Dieser Bereich ist gerade durch den Umstand, dass im Bundesdurchschnitt aktuell rund jedes 3. Kind “unehelich” geboren wird (1990 waren es lediglich rund 20%) sehr kompliziert geworden. Im Falle einer Ehescheidung oder einer Trennung der nicht miteinander verheirateten Eltern ist neben der wirtschaftlichen Auseinandersetzung der Beteiligten (Vermögensverteilung und Unterhalt) gerade die Regelung der elterlichen Sorge und das Umgangsrecht mit den gemeinsamen Kindern häufig der Anlass für heftigste Auseinandersetzungen, die letztendlich oft vor dem Familienrichter enden.

Nachfolgend bekommen Sie einen Überblick über die verschiedenen Fallgestaltungen und Regelungsmöglichkeiten über das Sorgerecht und das hiermit eng verbundene Umgangsrecht mit den gemeinsamen Kindern.

Gemeinsames Sorgerecht

Der Regelfall ist, dass die Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder gemeinsam ausüben. Wesentliche Dinge, die das Leben des Kindes betreffen, (Kindergarten, Schule, allgemeine Erziehungsfragen) werden also von ihnen gemeinsam geregelt und entschieden. Dieser Regelfall bleibt auch bei einer Ehescheidung bzw. einer Trennung der Eltern grundsätzlich erhalten. Im Falle einer Ehescheidung wird den geschiedenen Eheleuten hinsichtlich ihrer Scheidungskinder vom Familiengericht auch nach Beendigung der Ehe das gemeinsame Sorgerecht zugestanden.

Während der Trennungsdauer der Eheleute halten sich die gemeinsamen Kinder in der Regel überwiegend bei einem der Elternteile auf, kleine Kinder meistens bei der Mutter. Zwangsläufig hat dieser Elternteil dann einen größeren Einfluss auf die Kinder als der andere Teil, der die Kinder dann nur zu Besuch hat. Da eine gemeinsame Entscheidung der Eltern über die Kindesangelegenheiten in diesem Fall manchmal schwierig ist, kann derjenige Elternteil, bei dem die Kinder sich überwiegend aufhalten, über Angelegenheiten des täglichen Lebens alleine entscheiden, ohne dass der andere Elternteil hier ausdrücklich zustimmen muss. Bei Dingen, die dagegen für die Kinder von erheblicher Bedeutung sind (Schulbesuche, Ausbildung, Vermögensangelegenheiten oder Wohnsitzwechsel) haben beide Elternteile eine gemeinsame Entscheidungsbefugnis und es muss eine übereinstimmende Entscheidung getroffen werden.

Alleiniges Sorgerecht

In den Fällen, in denen die Trennung der Eltern mit erheblichen Auseinandersetzungen verbunden ist, kommt es nicht selten vor, dass ein Elternteil das alleinige Sorgerecht für die Kinder beantragt. Dieses ist eine Abweichung von dem geschilderten gesetzlichen Normalfall und aus diesem Grunde muss das Familiengericht über diesen Antrag entscheiden. Ein solcher Antrag kann zusammen mit dem Ehescheidungsantrag gestellt werden, aber auch zu späteren Zeitpunkten kann hierüber in einem gesonderten Sorgerechtsverfahren entschieden werden. Sobald das Kind 14 Jahre als ist, wird ihm bei der gerichtlichen Entscheidung ein Mitspracherecht eingeräumt. Das Gericht wird immer zu ergründen versuchen, was für das Kindeswohl am Besten ist, auf die Interessenlage der Eltern kommt es erst in zweiter Linie an. Eine solche Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil wird nur dann erfolgen, wenn der andere Elternteil überhaupt kein Interesse an den Kindern zeigt, zu keinem Gespräche bereit ist und auch sein Besuchsrecht nicht ausübt. Sind sich die Beteiligten dagegen darüber einig, dass das Sorgerecht auf einen Elternteil allein übertragen werden soll, ist das Gericht hieran gebunden, es sei denn, das das Kindeswohl hierdurch gefährdet wäre. Diese Fälle sind allerdings selten.

Besuchsrecht

Bei der Betrachtung des Besuchsrechts des Vaters oder der Mutter ist festzuhalten, dass auch die betroffenen Kinder ein Besuchsrecht bezüglich des Elternteils haben, bei dem sie nicht ständig leben. Der Umgang mit beiden Eltern dient dem Wohl und der Entwicklung der Kinder, entsprechende gilt auch für den Umgang beispielsweise mit Geschwistern. Als Faustregel kann davon ausgegangen werden, dass rund alle 14 Tage ein Besuchsrecht einzuräumen ist. Gerade die Durchführung von Besuchsrechten kann zu erheblichen Problemen führen. Einmal sind terminliche Schwierigkeiten denkbar, die dann immer wieder zu Streitereien zwischen den Eltern führen. Nicht selten ist es auch, dass die Kinder von einer Seite als Druckmittel gegen die andere Seite eingesetzt werden (“So lange du keinen Unterhalt zahlst, wirst du die Kinder nicht sehen!”) oder aber der Besuchsberechtigte sich ganz im Gegenteil überhaupt nicht mehr um die Kinder kümmert.

Es kann das alleinige Sorgerecht für den Vater oder für die Mutter ausgesprochen werden, wobei es nicht (mehr) darauf ankommt, ob es sich um ein uneheliches Kind oder ein während der Ehe geborenes Kind handelt. Bei einer Eilbedürftigkeit kann eine gerichtliche Entscheidung sogar im einstweiligen Anordnungsverfahren herbeigeführt werden. Hier entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils ohne vorherige mündliche Verhandlung im Eilverfahren binnen weniger Tage. Eine solche einstweilige Anordnung ist nicht anfechtbar. Der hierdurch betroffene Elternteil muss umgehend einen Antrag auf mündliche Verhandlung in dieser Sache stellen, dann wird das Gericht einen Verhandlungstermin anberaumen und die Sache wird ausdiskutiert.

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