Einvernehmliche Ehescheidung

Die einvernehmliche Scheidung (einverständliche Ehescheidung)

Wenn beide Ehegatten darin einig sind, dass sie geschieden werden wollen und sich darüber hinaus auch über die wesentlichen Scheidungsfolgen geeinigt haben, kann die ehe einvernehmlich geschieden werden. Die Voraussetzungen hierfür sind:

1.) Die Ehegatten müssen mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben, und

2.) im Antrag müssen zudem weitere Angaben gemacht werden:

a.) In dem Antrag muss mitgeteilt werden, dass der andere Ehegatte der Scheidung zustimmen oder ebenfalls einen Scheidungsantrag stellen wird

b.) Sind gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten vorhanden, ist die Erklärung erforderlich, dass die gemeinsame elterliche Sorge fortbestehen soll und der Umgang geregelt ist. Haben sich die Ehegatten dagegen auf eine anderer Sorgerechtsregelung geeinigt, muss erläutert werden, warum dieses geschehen ist. Außerdem muss die Zustimmung des anderen Ehegatten zu dieser vom Regelfall abweichenden Vereinbarung im Scheidungsantrag vorgetragen werden.

c.) Erforderlich ist desweiteren eine Erklärung, dass sich die Ehegatten über die gegenseitige Unterhaltspflicht und den Unterhalt gegenüber ihren Kindern sowie über die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat geeinigt haben.

Liegen dem Gericht alle erforderlichen Erklärungen vor, darf es von einer einvernehmlichen Scheidung ausgehen und kann die Ehe bereits nach Ablauf eines Trennungsjahres scheiden.

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