EBay und vorzeitige Auktionsbeendigung
Beendet der Verkäufer vorzeitig seine eBay-Auktion, erhält der Höchstbietende dennoch den Zuschlag. Denn der Verkäufer muss sich an sein Angebot festhalten lassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Detmold hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bot jemand ein Fahrzeug über die Auktionsplattform EBay an. Bereits einen Tag später beendete er jedoch die Auktion vorzeitig, da er einen Kaufinteressenten gefunden hatte. Der zum Zeitpunkt mit 56,00 € Höchstbietende meinte jedoch, dass ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei und verlangte die Herausgabe des Fahrzeugs. Der Verkäufer weigerte sich. Er behauptete, er habe bereits wirksam an den anderen Kaufinteressenten verkauft. Ein Kaufvertrag sei mit dem Höchstbietenden jedenfalls nicht zustande gekommen.
Das Landgericht Detmold gab dem Höchstbietenden recht. Diesem habe der Anspruch auf Herausgabe des Wohnwagens zugestanden. Denn ein wirksamer Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden sei zustande gekommen.
Durch das Einstellen des Wohnwagens auf der Internetplattform EBay habe der Verkäufer ein verbindliches Angebot abgegeben, so das Landgericht weiter. Dieses Angebot sei durch das Gebot des Höchstbietenden angenommen worden. Zwar könne in Ausnahmefällen laut den AGB-Regeln von eBay eine Auktion vorzeitig beendet werden, ohne dass es zu einem Vertrag mit dem Höchstbietenden komme. Ein solcher Ausnahmefall habe jedoch nicht vorgelegen.
Der Verkäufer vertrat im Verfahren die Ansicht, dass der zustande gekommene geringe Kaufpreis durch die vorzeitige Beendigung der Auktion ihn unangemessen benachteilige. Dieser Ansicht folgte das Landgericht nicht. Denn durch die vorzeitige Beendigung der Auktion habe sich der Verkäufer selbst der Gefahr ausgesetzt, dass ein geringer Kaufpreis zustande kommen könne. Wäre aber demgegenüber die Auktion bis zum regulären Ende weiter gelaufen, so wäre möglicherweise ein höherer Preis erzielt worden. Es sei zudem zu beachten, dass der Verkäufer es grundsätzlich selbst in der Hand habe, durch die Möglichkeit der Angabe eines Mindestgebots, der Größe der Bietschritte sowie der Bietzeit sein Risiko zu begrenzen. Mache er davon kein Gebrauch, müsse er sich an den negativen Folgen festhalten lassen
Der Mieter räumt nicht- Stromsperre?
Der Vermieter einer Wohnung hatte mit seinem Mieter vor Gericht einen Räumungsvergleich geschlossen. Danach war der Mieter verpflichtet, die Wohnung innerhalb einer festen Frist zu räumen. Als er dies nicht tat, stellte der Vermieter die Stromzufuhr zur Wohnung ab. Der Mieter wandte sich an das Amtsgericht mit dem Antrag, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dem Vermieter aufzugeben, die Stromversorgung wieder herzustellen. Das Gericht erließ eine derartige einstweilige Verfügung. Dagegen wandte sich der Vermieter. Er sei im Recht. Schließlich sei der Mieter nicht wie vereinbart ausgezogen.
Er hatte mit seinem Argument keinen Erfolg. Ein Vermieter ist nicht berechtigt, die Stromversorgung einer vermieteten Wohnung zu unterbinden, wenn der Mieter das Mietobjekt nach (hier durch gerichtlichen Vergleich vereinbarter) Beendigung des Mietverhältnisses nicht räumt.
Auch nach Beendigung des Mietverhältnisses bleiben für den Vermieter während der Zeit der Vorenthaltung gewisse Mindestverpflichtungen bestehen. Hierzu gehört auch die Pflicht, die nach heutigen Lebensverhältnissen grundlegenden Versorgungsstandards, zu denen auch die Stromversorgung gehört, jedenfalls für eine angemessene Zeit nach Vertragsbeendigung aufrechtzuerhalten. Der Mieter kann demzufolge im Wege der einstweiligen Verfügung die Wiederherstellung der Stromversorgung verlangen. Dem Vermieter bleibt nur die Möglichkeit, mithilfe des Gerichtsvollziehers die Zwangsräumung zu betreiben.
Entsprechendes dürfte auch für das immer wieder praktizierte Ausschalten der Heizungsanlage oder der Wasserversorgung gelten, um den Mieter zur Räumung zu motivieren.
Parken ohne einzukaufen kann teuer werden!
Böses Erwachen für eine Fahrzeughalterin, die ihren PKW unberechtigt auf einem Privatgrundstück, nämlich auf dem Kundenparkplatz eines Supermarktes, abgestellt hatte. Der BGB hat entschieden, dass zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeuges nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens zählen, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstehen.
Die Klägerin hatte – trotz Hinweises, dass unberechtigt parkende Fahrzeuge kostenpflichtig entfernt werden – ihr Fahrzeug unbefugt auf dem Kundenparkplatz abgestellt. Der Supermarktbetreiber ließ das Fahrzeug abschleppen. Die Klägerin war nicht bereit, den Rechnungsbetrag über netto € 219,59 (“Grundgebühr mit Versetzung”) zu begleichen, weshalb die Beklagte ihr den Standort des Fahrzeuges nicht bekannt gab. Hiergegen erhob die Klägerin Zivilklage.
Im Ergebnis musste die Klägerin die Abschleppkosten in voller Höhe erstatten. Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeuges auf einem privaten Kundenparkplatz stellt sich nach Ansicht der Rechtsprechung als verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar, der sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt. Deshalb – so der BGH – ist die Klägerin verpflichtet, dem Betreiber des Supermarktes den ihm aus der verbotenen Eigenmacht entstandenen Schaden zu ersetzen. Dazu gehören nach der Feststellung des BGH auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppens entstanden sind, etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und durch die Anforderung eines geeigneten Abschleppfahrzeugs.
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Internet Tauschbörse und Haftung der Eltern
Eltern haften für das illegale Filesharing eines minderjährigen Kindes grundsätzlich nicht, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt. Dies entschied der Bundesgerichtshof im November 2012.
Der Sachverhalt ist geradezu klassisch: In dem zugrunde liegenden Fall sind die Klägerinnen Tonträgerhersteller. Sie sind Inhaber ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen. Am 28. Januar 2007 wurden nach den Ermittlungen eines von den Klägerinnen beauftragten Unternehmens in einer Internettauschbörse unter einer bestimmten IP-Adresse 1147 Audiodateien (!) zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Die Klägerinnen stellten Strafanzeige gegen Unbekannt und teilten der Staatsanwaltschaft die IP-Adresse mit. Nach der im Ermittlungsverfahren eingeholten Auskunft des Internetproviders war die IP-Adresse zur fraglichen Zeit dem Internetanschluss der Beklagten zugewiesen. Bei den Beklagten handelt es sich um ein Ehepaar. Sie hatten den Internetanschluss auch ihrem damals 13 Jahre alten Sohn zur Verfügung gestellt, dem sie zu seinem 12. Geburtstag den gebrauchten PC des Beklagten zu 1 überlassen hatten.
Bei einer vom zuständigen Amtsgericht angeordneten Durchsuchung der Wohnung der Beklagten wurde am 22. August 2007 der PC des Sohnes der Beklagten beschlagnahmt. Auf dem Computer waren die Tauschbörsenprogramme “Morpheus” und “Bearshare” installiert; das Symbol des Programms “Bearshare” war auf dem Desktop des PC zu sehen.
Nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ließen die Klägerinnen die Beklagten durch einen Rechtsanwalt abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Die Beklagten gaben die Unterlassungserklärung ab. Sie weigerten sich jedoch, Schadensersatz zu zahlen und die Abmahnkosten zu erstatten.
Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Beklagten seien wegen einer Verletzung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen der Musikstücke entstanden sei. Sie nehmen die Beklagten wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von 15 Musikaufnahmen auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 200 Euro je Titel, insgesamt also 3.000 Euro nebst Zinsen sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 Euro in Anspruch.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten hafteten nach § 832 Abs. 1 BGB für den durch das illegale Filesharing ihres minderjährigen Sohnes entstandenen Schaden, weil sie ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt hätten. Sie hätten die Einhaltung der von ihnen aufgestellten Verhaltensregeln für die Internetnutzung nicht – wie von ihnen behauptet – kontrolliert. Hätten die Beklagte auf dem Computer ihres Sohnes tatsächlich eine Firewall und ein Sicherheitsprogramm installiert, das bezüglich der Installation weiterer Programme auf “keine Zulassung” gestellt gewesen wäre, hätte ihr Sohn die Filesharingsoftware nicht installieren können. Hätte der Beklagte zu 1 den PC seines Sohnes monatlich überprüft, hätte er die von seinem Sohn installierten Programme bei einem Blick in die Softwareliste oder auf den Desktop des Computers entdecken müssen.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, bestehe grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen seien Eltern – so der BGH – erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind hätten.
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Rundfunkgebühren auch für PC
Bundesverfassungsgericht billigt Rundfunkgebühren für internetfähige PCs
Ein Firmeninhaber sah in der Erhebung von Rundfunkgebühren für in seinem Büro eingesetzte internetfähige PCs eine Behinderung in der Beschaffung und Entgegennahme von Informationen aus dem Internet. Er begründete dies damit, dass die Kanzlei-PCs ausschließlich zur Informationsbeschaffung und Abwicklung des E-Mail-Verkehrs verwendet werden. Er zog mit seiner Klage bis vor das Bundesverfassungsgericht, das den behaupteten Eingriff in die Informationsfreiheit jedoch für verfassungsrechtlich gerechtfertigt erklärte.
Die Karlsruher Richter begründen dies im Wesentlichen damit, dass die Rundfunkgebühren für internetfähige PCs auf einer formell verfassungsmäßigen Grundlage erhoben werden. Der Status als Rundfunkteilnehmer und damit die Gebührenpflicht knüpfen in zulässiger Weise – unabhängig von der tatsächlichen Art der Nutzung – allein an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes an. Der Betreiber eines internetfähigen PCs wird nicht unmittelbar daran gehindert, sich aus dem sonstigen Angebot des Internets zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe der Grundgebühr belastet. Dieser nur geringen Beeinträchtigung der Informationsfreiheit steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Zweck von erheblichem Gewicht gegenüber.
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Der Parkplatzunfall und Haftungsquote
Beide Fahrzeugführer sind für einen Unfall verantwortlich, bei dem ein auf der Parkplatzfahrbahn rückwärtsfahrendes Fahrzeug mit einem aus einer Parkbox rückwärts ausfahrenden Fahrzeug zusammenstößt. Das gilt auch dann, wenn das aus der Parkbox zurücksetzende Fahrzeug kurz vor der Kollision noch zum Stehen gekommen ist. Das hat das Oberlandesgerichts Hamm entschieden.
Der Fahrzeugführer der Klägerin hatte das Fahrzeug aus einer Parkbox eines Parkplatzes zurückgesetzt, während die beklagte Fahrzeugführerin mit ihrem Fahrzeug auf der Fahrbahn vor den Parkboxen rückwärtsfuhr. Es kam zum Zusammenstoß, weil die beklagte Fahrzeugführerin auf das klägerische Fahrzeug auffuhr. An diesem entstand ein Sachschaden von rund 11.000 Euro.
Der Auffassung der klagenden Fahrzeugeigentümerin, dass allein die Beklagte für den Unfall verantwortlich sei, weil das klägerische Fahrzeug vor dem Zusammenstoß bereits gestanden habe, ist das OLG nicht gefolgt. Zwar träfen den auf einer Parkplatzfahrbahn rückwärtsfahrenden Verkehrsteilnehmer erhöhte Sorgfaltsanforderungen. Er müsse auf in der Fahrbahn befindliche Fahrzeuge achten. Das habe die Beklagte nicht ausreicht getan, weil sie ihr Fahrzeug nicht vor dem klägerischen Fahrzeug angehalten habe. Erhöhte Sorgfaltsanforderungen träfen aber auch den aus einer Parkbox auf die Parkfahrbahn zurücksetzenden Fahrzeugführer. Sein Mitverschulden werde aufgrund des Zurücksetzens vermutet. Das gelte auch dann, wenn das Fahrzeug kurzzeitig vor dem Zusammenstoß zum Stehen gekommen sei, weil der Unfall dann noch auf die mit dem Rückwärtsfahren typischerweise verbundenen Gefahren zurückzuführen sei. Da die Klägerin die gegen ihren Fahrzeugführer sprechende Vermutung nicht entkräftet habe, sei sie für den Unfall mitverantwortlich. In dem konkreten Fall hat der Senat die wechselseitigen Verursachungsbeiträge der beteiligten Fahrzeuge im Sinne einer hälftigen Schadensteilung abgewogen.
Anders entschied dagegen das Landgericht Saarbrücken: Kommt es während eines Rückwärtsausparkens zweier PKWs zu einem Unfall, so verstößt der Fahrer des zum Unfallzeitpunkt stehenden Autos nicht gegen seine Verkehrspflichten und haftet somit nicht für den Schaden.
Problematisch ist in solchen Fällen immer die Beweisbarkeit des Unfallhergangs. In der Regel werden die unfallbeteiligten Fahrer eine für sie selbst günstige Version des Unfallhergangs schildern und dem Unfallgegner die Alleinschuld aufbürden. Hier hilft vielfach nur ein teures Sachverständigengutachten zur Frage, ob und welches der beteiligten Fahrzeuge beim Zusammenprall in Bewegung war.
Dies ist eine kostenloste Auskunft von Rechtsanwalt Böhle Lübeck zum Verkehrsrecht.
Ferien im Ausland- Klage in Deutschland?
Die Geltendmachung von Ansprüchen eines Verbrauchers gegen den Reiseveranstalter aufgrund von Mängeln an einem Ferienhaus, welches sich im Ausland befindet, ist vor deutschen Gerichten zulässig. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
In dem zugrunde liegenden Streitfall buchten die Kläger, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, im Jahr 2007 bei der Beklagten, einem dänischen Reiseveranstalter, ein Ferienhaus in Belgien, das die Beklagte in ihrem Katalog angeboten hatte. Bei Anreise stellten die Kläger erhebliche Mängel fest, die die Beklagte trotz mehrerer Aufforderungen nicht beseitigte. Daraufhin reisten die Kläger nach entsprechender Ankündigung ab. Sie machen gegen die Beklagte Ansprüche u.a. auf Rückzahlung des Reisepreises und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend und haben Klage vor dem Amtsgericht ihres Wohnsitzes in Deutschland erhoben. Die Beklagte rügte die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts und meinte, das Gericht des Streitobjekts, also das belgische Gericht, sei örtlich zuständig.
Das deutsche Amtsgericht hat seine internationale Zuständigkeit bejaht und den Klägern die geltend gemachten Ansprüche zugesprochen. Die Berufung der Beklagten ist vom deutschen Landgericht zurückgewiesen worden.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt und entschieden, dass die deutschen Gerichte für die Klage international zuständig sind: Ein Verbraucher, der von einem gewerblichen Reiseveranstalter ein einem Dritten gehörendes Ferienhaus gemietet hat, kann Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen den Reiseveranstalter bei dem Gericht seines Wohnsitzes geltend machen.
Internetverträge und gerichtliche Zuständigkeit
Die Möglichkeit für einen Verbraucher, einen ausländischen Gewerbetreibenden vor den inländischen Gerichten zu verklagen, setzt nicht voraus, dass der streitige Vertrag im Fernabsatz (Fernabsatzverträge, d.h. Kauf- oder Dienstleistungsverträge, die zwischen Verbrauchern und Unternehmern per Telefon, per Internet oder über andere Fernkommunikationsmittel zustande kommen) geschlossen wurde. Daher schließt der Umstand, dass sich der Verbraucher zum Vertragsabschluss in den Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden begeben hat, die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats des Verbrauchers nicht aus. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Der Oberste Europäische Gerichtshof hatte sich mit einer Klage zu beschäftigen, die eine in Österreich wohnende Frau bei den österreichischen Gerichten gegen ein in Deutschland ansässiges Autohaus erhoben hatte. Mit der Klage begehrt die Frau die Wandlung eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug, das sie beim Autohaus für ihren privaten Bedarf erworben hatte. Auf das Angebot des Autohauses stieß die Frau über ihre Recherchen im Internet. Zur Unterzeichnung des Kaufvertrags und Übernahme des Autos begab sie sich jedoch nach Deutschland. Zurück in Österreich entdeckte sie, dass das Fahrzeug wesentliche Mängel aufwies. Da sich die Geschäftsinhaber des Autohauses weigerten, das Fahrzeug zu reparieren, erhob die Frau Klage bei den österreichischen Gerichten, deren internationale Zuständigkeit von den Beklagten gerügt wurde.
Der Oberste Gerichtshof ist der Auffassung, dass die gewerbliche Tätigkeit des Autohauses durchaus auf Österreich ausgerichtet gewesen sei, weil ihre Website dort zugänglich gewesen sei, und dass es Fernkontakte (Telefon, E-Mails) zwischen den Vertragsparteien gegeben habe. Es stellt weiter fest, dass die Möglichkeit für einen Verbraucher, einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gewerbetreibenden vor den Gerichten seines eigenen Mitgliedstaats zu verklagen, nicht voraussetzt, dass der Vertrag im Fernabsatz geschlossen wurde.
Filesharing und Haftung der Eltern
Stellen die Eltern ihrem volljährigen Kind ihren Internetanschluss zur Verfügung, trifft sie diesbezüglich eine Überwachungspflicht. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hielt der Sohn der Beklagten 2.164 Musikdateien zum Herunterladen bereit. Dabei nutzte er den Internetanschluss der Beklagten. Die Kläger mahnten die Beklagten daraufhin ab. Die Kläger waren nicht die Rechteinhaber aller zum Herunterladen angebotener Musikdateien.
Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass das Bereitstellen der Musiktitel durch den Sohn der Beklagten, den Tatbestand der unzulässigen öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19 a UrhG erfüllte. Dafür waren die Beklagten verantwortlich, auch wenn ihr Sohn zum Tatzeitpunkt bereits volljährig war. Es oblag ihnen, bei der Überlassung des Anschlusses an ihren Sohn Maßnahmen zu ergreifen, um derartige Rechtsverletzungen entgegenzuwirken. Wie weit diese Obliegenheit ging, brauchte hier nicht geklärt werden. Denn die Beklagten haben nicht vorgetragen, ob sie überhaupt auf ihren Sohn einwirkten.
Das Gericht führte weiter aus, dass zwar aus der Abmahnung nicht hervorging, hinsichtlich welcher Titel eine von ihnen berechtigt sei. Eine wirksame Abmahnung lag dennoch vor. Die Verletzung der Rechte an einzelnen Titeln löst einen Unterlassungsanspruch aus, der sich nicht auf den betreffenden Titel beschränkt. Er erfasst auch andere Titel und öffentliche Zugänglichmachungen, die im Kernbereich dieser Verletzungshandlung liegen.
Unterhalt, Schwarzarbeit und Beweislast
Ein Kindesvater ohne abgeschlossene Berufsausbildung kann sich nicht darauf berufen, dass er lediglich Sozialleistungen bezieht, die den notwendigen Selbstbehalt nicht erreichen. Er ist grundsätzlich in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass er aufgrund fehlender Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Kindesunterhalt tatsächlich nicht in der Lage ist.
Den Unterhaltsberechtigten trifft eine sog. sekundäre Darlegungslast, so dass er konkrete tatsächliche Umstände vortragen muss, die die Behauptung des Unterhaltspflichtigen, er verfüge nur über unzureichende Einkünfte, in Zweifel zu ziehen geeignet ist.
Das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten genügt (!!) diesen Anforderungen, wenn er vorträgt, der Kindesvater arbeite schwarz auf dem Bau und erzielt dadurch ein Einkommen von über 2.000 Euro. Ausgehend davon obliegt es nun wieder dem Unterhaltspflichtigen, diese Behauptungen substantiiert zu bestreiten und insbesondere auch Beweis dafür anzutreten, dass er nicht über weitergehende Einkünfte als die bisher angeführten Sozialleistungen verfügt.
Problematisch ist sicherlich, einen solchen “Negativbeweis” zu führen, zumal die Behauptung, der Unterhaltspflichtige arbeite “schwarz”, natürlich schnell gemacht ist, wenn dieses nach der Entscheidung des OLG Brandenburg vom Februar 2012 ohne weiteren Beweis für diese Behauptung für die sekundäre Darlegungslast genügen soll.
Als Rechtsanwalt in Lübeck mit dem Interessenschwerpunkt Familienrecht beantworte ich Ihre Fragen gerne unter
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