Sorgerecht und Kindeswohl
Gemeinsames Sorgerecht nur bei Vereinbarkeit mit Kindeswohl
Das OLG Schleswig entschied im Dezember 2011: Der Vater eines nichtehelichen Kindes kann das gemeinsame Sorgerecht für das Kind gegen den Willen der Mutter nur dann erhalten, wenn die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung dem Wohl des Kindes dient. Diese Voraussetzung ist nur gegeben, wenn zwischen den getrennt lebenden Eltern eine tragfähige soziale Beziehung besteht. Dies verneinte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht im entschiedenen Fall.
Gegen die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts sprach u.a., dass der Vater des Kindes dessen Mutter andauernd Vorwürfe wegen ihres Lebenswandels machte und er ständig über ihre Lebens- und Haushaltsführung bestimmen wollte. Die Kindesmutter warf andererseits ihrem ehemaligen Lebensgefährten vor, sie durch massives Stalking belästigt zu haben, weswegen sie bereits zweimal polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen musste. Im Übrigen kam es sehr häufig zu Streitigkeiten über die Betreuung des Kindes bei berufsbedingter Abwesenheit der Mutter und über die Anschaffung von Kindersitz, Kinderwagen und Tragegurt sowie über die Zahlung von Kindesunterhalt. Der Vater musste sich demzufolge mit dem ihm zugesprochenen regelmäßigen Umgangsrecht begnügen.
Das OLG Kön entschied im März 2012 in einem vergleichbaren Fall: Bei der Prüfung der elterlichen Sorge müssen die Belange des Kindes maßgeblich berücksichtigt werden. Es entspricht grundsätzlich dem Wohl des Kindes, wenn es in dem Bewusstsein lebt, dass beide Elternteile für es gemeinsam Verantwortung tragen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Kind zu beiden Elternteilen eine gute Beziehung hat oder wenn sich beide um das Kind kümmern und Kontakte mit ihm pflegen (wollen). Eine gemeinsame elterliche Sorge kann allerdings dann untunlich erscheinen, wenn zwischen den Eltern ein Mindestmaß an Übereinstimmung fehlt, wenn sie weder kooperationsfähig noch kooperationsbereit sind. Allein von einem Elternteil initiierte Unstimmigkeiten bei der Ausübung des Umgangsrechts begründen noch keine solche Störung der Kommunikationsmöglichkeiten, die eine Einigung über die wesentlichen Belange des Kindes unmöglich machen. Auch Vorwürfe, soweit sie eine gewisse Sorglosigkeit indizieren könnten, müssen nicht per se gegen eine Übertragung der gemeinsamen Sorge sprechen.
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