Mahnverfahren und Prozesskostenhilfe
Hierzu hat der BGH gesagt:
Im Mahnverfahren ist die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten in der Regel selbst dann nicht geboten, wenn der Gegner anwaltlich vertreten ist. Hierzu erläutert der BGH im Wesentlichen, dass im Verfahren ohne Anwaltszwang ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, wenn die Partei dies beantragt und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, d.h. wenn Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache Anlass zu der Befürchtung geben, der Hilfsbedürftige werde nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sein, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen Maßnahmen in mündlicher oder schriftlicher Form zu veranlassen. Die Notwendigkeit der Beiordnung des Rechtsanwalts hängt danach einerseits von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers und andererseits von der Schwierigkeit der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie ab.
Für das Mahnverfahren ist die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Auffassung des Senats jedoch regelmäßig zu verneinen. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids erfordert im Hinblick auf die Formalisierung des Antragsverfahrens keine besonderen Rechtskenntnisse oder geschäftlichen Erfahrungen. Auch eine ungewandte Partei wird deshalb regelmäßig in der Lage sein, sich dieses Verfahren ohne anwaltliche Beratung nutzbar zu machen.
Daher gilt, dass die Anwaltskosten zunächst vom Antragsteller in der Regel bevorschusst werden müssen. Diese Kosten können natürlich dem Antragsgegner als Rechtsverfolgungskosten zusätzlich aufgebürdet werden.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist jedoch für die anfallenden Gerichtskosten denkbar.